Branchenwissen

Die neue EED aus der Sicht der Wohnungswirtschaft: ein Perspektivwechsel

Informationen und Umsetzungsempfehlungen zur kommenden neuen europäischen Energieeffizienzrichtlinie EED aus der Sicht der Wohnungswirtschaft.

Gäbe es so etwas wie ein ‘Thema des Jahres’ in der Messdienstbranche, dann wäre das wohl die Einführung der neuen Europäischen Energieeffizienzrichtlinie (EED). Bis zum 25. Oktober 2020 soll diese in nationales Gesetz umgesetzt sein. Eine Betrachtung der wesentlichen Themen inklusive Lösungsanregungen aus dem Blickwinkel der Wohnungswirtschaft.

Europäische Energieeffizienzrichtlinie, unterjährige Verbrauchsinformation, Pflicht zur Fernauslesung – diesen Begriffen begegnet man im Jahr 2020 sehr oft in der Messdienstbranche sowie auch in der Wohnungswirtschaft. Fast fühlt mancher sich schon ein bisschen zurückversetzt in die Zeiten der GDPR beziehungsweise der DSGVO-Verordnung. Man liest recht viel von Rechten und Pflichten, Daten und Dingen, die nun unbedingt zu tun sind. Meist aber aus der Perspektive des Gesetzgebers oder des ‘empfehlenden’ Messdienstes. Für uns ein Anlass, das Ganze mal aus dem Blickwinkel der Wohnungswirtschaft beziehungsweise der Verwaltung unter die Lupe zu nehmen.

Der aktuelle Stand der Energieeffizienzrichtlinie

Die EED ist eine europäische Richtlinie, welche jeweils in nationales Gesetz umgesetzt werden muss, um gültig zu sein. In Deutschland war der erste Schritt hierfür die Überarbeitung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Das hat etwas gedauert, ist aber mittlerweile erfolgt. Im nächsten Schritt steht die Novellierung der Heizkostenverordnung (HKVO) an. Hier ist davon auszugehen, dass es leichte zeitliche Verzögerungen geben wird. Allerdings kein Grund sich zurückzulehnen. Bis Ende Oktober ist mit der Veröffentlichung einer überarbeiteten Fassung zu rechnen.

Was erwartet Vermieter bei der Umsetzung der EED

Was heißt das nun für Sie respektive für die Wohnungswirtschaft? Die EED sieht nach ihrer Umsetzung in nationales Recht vor, dass zukünftig, also ab etwa Ende des Jahres beim Einbau oder Wechsel von Verbrauchszählern fernauslesbare Technik zu verbauen ist. Weiterhin sollen alle Mieter oder Eigentümer mindestens halbjährlich Informationen über ihren Verbrauch erhalten. Und ab Januar 2022 soll dies bei fernauslesbaren Zählern dann monatlich erfolgen. In der Pflicht ist die Verwaltung. Falls Ihnen nun beim Lesen gerade schwindelig geworden ist – keine Sorge, das kann jemand anderes für Sie übernehmen.

Was heißt das konkret? Ab Ende des Jahres, also mit Inkrafttreten der überarbeiteten Heizkostenverordnung, sollten Sie bezüglich der Vorschriften der zu verbauenden Messtechnik mit einem Messdienst zusammenarbeiten, der Ihnen beim Einbau oder Wechsel von Zählern die fernauslesbare Variante inklusive einer Funkinfrastruktur anbietet. Es ist ratsam hierbei die gesamte Zähler- und Funkinfrastruktur des Gebäudes zu berücksichtigen. Zum Beispiel empfehlen wir Ihnen, um später nicht nachrüsten zu müssen, nicht nur fernauslesbare Messtechnik einzubauen, sondern diese auch direkt stationär und mindestens monatlich auszulesen. Diese und weitere Themen sollte Ihr Messdienst für Sie aufbereiten.

Die unterjährige Verbrauchsinformation: Wie bekomme ich die aktuelle E-Mail aller Mieter?

Bezüglich der Verbrauchsinformation wird es dann schon etwas tricky. In einer perfekten Welt wären alle erforderlichen Daten, inklusive Mieterwechsel und E-Mail-Adressen, stets aktuell, digital und gleichzeitig DSGVO-konform vorhanden und somit gäbe es bei den unterjährigen Verbrauchsinformationen kaum Zusatzaufwand und Probleme. Dies ist jedoch aus unterschiedlichen Gründen selten der Fall. Daher kann beispielsweise zu Beginn auch das Versenden eines ausgedruckten PDFs per Post Sinn hat. Über kurz oder lang werden sich jedoch flächendeckend digitale Kommunikationssysteme wie Mieterportale oder Mieter-Apps durchsetzen. Diese sollten dann gut ausgewählt sein, denn falsch oder unvorbereitet führen diese zum gegenteiligen Effekt: zu Mehraufwand und Datenchaos. Hier sollte die individuelle Beratung Ihres Messdienstes beginnen, der mit Ihnen im Dialog die für Sie passende Lösung anbieten kann. Denn Ihnen ist wenig geholfen, wenn Ihnen salopp gesagt ein neues Mieterportal vor die Nase gesetzt wird mit der Auflistung aller Verbrauchsdaten, die Sie zur Verfügung zu stellen haben.

Wie gehe ich mit Rückfragen von Mietern um?

Die Umsetzung der EED zieht noch weitere prozessual anhängende Themen nach sich wie die Frage, "Wie gehe ich mit Rückfragen von Mietern um?" Sicherlich wird beispielsweise die Mehr-Information über monatliche Verbräuche zu Verständnisfragen der Mieter führen, die Sie als Verwaltung mitunter (noch) nicht beantworten können. Für diesen Fall empfehlen wir bei der Auswahl Ihrer EED Lösung besonders darauf zu achten, dass diese zu erwartenden Rückfragen effizient und verständlich beantwortet werden können. Mit dem Ziel zusätzlichen Aufwand für Sie maximal zu minimieren, beinhaltet beispielsweise die Comgy EED-Lösung, dass wir als der primäre Ansprechpartner für Ihre Mieter zur Verfügung stehen. Eine auf diese Weise schnelle, direkte und transparente Kommunikation garantiert ein besseres Verständnis der Thematik und kann in der Folge auch unliebsame Nachzahlungs-Überraschungen sowie unliebsame Diskussionen zur Jahresendabrechnung vermeiden.

Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, steht Ihnen Thomas Zinn als Ansprechpartner gern zur Verfügung. Mehr zu den Hintergründen der EED sowie zu unserer Lösung erfahren Sie hier.

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