Die Heizkostenverordnung im EU-Parlament: Das sind die finalen Änderungen
Durch Heizkostenverordnung ist in Brüssel: Sind die Forderungen und Wünsche der Verbände umgesetzt worden? Wir stellen die Änderungen vor.
Durch die Novellierung der Heizkostenverordnung nimmt die EED auf Bundesebene Form an. Der erste Referentenentwurf traf allerdings auf grundlegende Kritik von Branche und Verbänden. Jetzt hat das BMWi den überarbeiteten Referentenentwurf veröffentlicht. Dieser wurde ans Europäischen Parlament gesendet und befindet sich im Notifizierungsverfahren. Sind die Forderungen der Verbände umgesetzt worden? Wir stellen die Änderungen vor.
Nach Veröffentlichung des ersten Referentenentwurfs zur Novellierung der Heizkostenverordnung 2021 (HeizkostenV) war klar: Eine Nachbesserung an vielen Stellen ist unausweichlich. Grob zusammengefasst traten die Verbände mit einer „To-Do-Liste“ für die Änderungen an der Heizkostenverordnung in ihren Stellungnahmen an das BMWi heran. Welche Punkte tatsächlich umgesetzt wurden, zeigt die nachstehende Grafik.
To-Do-Liste für die Änderung der Heizkostenverordnung
Das BMWi hat ihren Referentenentwurf also nur partiell den Wünschen und Forderungen der Verbände angepasst. Wie die vollzogenen Änderungen aussehen, stellen wir im Folgenden vor:
- Definition: Fernablesbarkeit
- Definition: Interoperabilität
- Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen
- Mindestinhalt der unterjährigen Verbrauchsinformationen
- Zulässigkeit und Umfang der Verarbeitung von Daten
- Sanktionierungen
1. Definition: Fernablesbarkeit
„Fernablesbar ist eine Ausstattung zur Verbrauchserfassung, wenn sie ohne Zugang zur einzelnen Nutzeinheit abgelesen werden kann.“
Grundgedanke einer vollumfänglichen Fernauslesbarkeit ist die Effizienzsteigerung im Ableseprozess. Hierbei sollte das Betreten von Liegenschaften durch Ablesepersonal bestenfalls gänzlich hinfällig werden. „Nutzeinheit“ müsste hier also mit „Liegenschaft“ ausgetauscht werden. Gemäß Definition kann es so je nach Beschaffenheit weiterhin nötig sein, Liegenschaften zur Auslesung betreten zu müssen.
2. Definition: Interoperabilität
Eine Ausstattung ist dann interoperabel, wenn diese durch eine neue Person selbst aus der Ferne abgelesen werden kann. Das Schlüsselmaterial dazu ist dem Gebäudeeigentümer kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
3. Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen
Sofern eine fernablesbare Ausstattung zur Verbrauchserfassung installiert ist, hat der Gebäudeeigentümer dem Mieter ab 01.01.2022 eine monatliche Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen für Heizung und Warmwasser mitzuteilen. Das muss auf Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs bzw. der Ablesewerte von Heizkostenverteilern erfolgen.
Im vorhergegangenen Referentenentwurf beschränkte sich dies lediglich auf die Heizperiode und auf elektronische Heizkostenverteiler.
4. Mindestinhalt der unterjährigen Verbrauchsinformationen
Folgende Inhalte muss eine unterjährige Verbrauchsinformation ab dem 01.01.2022 enthalten:
1. Der Wärme- und Warmwasserverbrauch des Vormonats muss in Kilowattstunden (kWh) mitgeteilt werden
Das gestaltet sich an einigen Stellen - vor allem bei der Rohrwärme - als schwierig.
2. Vergleich mit einem normierten Durchschnittsnutzer derselben Nutzerkategorie
Die Definition eines solchen Durchschnittsnutzers wird sich aufgrund vieler zu beachtender Parameter als schwierig gestalten.
3. Sofern gemessen: Vergleich des Vormonats- sowie Vorjahresmonatsverbrauchs desselben Nutzers
5. Zulässigkeit und Umfang der Verarbeitung von Daten
Die Erhebung, Speicherung und Verwendung von Daten aus einer fernablesbaren Ausstattung zur Verbrauchserfassung darf nur durch den Gebäudeeigentümer oder einem von ihm beauftragten Dritten erfolgen und soweit dies erforderlich ist:
- Zur Erfüllung der verbrauchsabhängigen Kostenverteilung und zur Abrechnung mit dem Nutzer
- Zur Erfüllung der Informationspflichten
🡪 Weitere Datenerhebungen sind laut Begründung möglich, sofern diesen explizit vom Nutzer zugestimmt wurde.
6. Sanktionierung
Sanktionierungen können auf verschiedenen Ebenen erfolgen und sich bei der Voraussetzung mehrerer kürzungsrechtlicher Delikte summieren.
Beispiel:
- Der Gebäudeeigentümer hat keine fernablesbare Technik zur Verbrauchserfassung installiert: Der Nutzer hat nun das Recht, bei der Abrechnung den auf ihn entfallenden Betrag um 3% zu kürzen.
- Der Gebäudeeigentümer stellt die Abrechnung nicht oder nicht vollständig zur Verfügung: Der Nutzer hat nun das Recht, den auf ihn entfallenden Betrag um 15% zu kürzen.
Liegen beide Voraussetzungen gleichzeitig vor, summiert sich die Sanktionierung auf 18%. Im Falle von weiteren kürzungsrechtlichen Delikten werden die zugrundeliegenden Werte hinzusummiert. Es kann maximal eine Sanktionierung in Höhe von 21% erreicht werden.
Diese Kürzungsrechte bestehen nicht bei Wohneigentum, da es keine zu sanktionierende Person gibt.
Wie geht es nun weiter mit der Heizkostenverordnung?
Der finale Referentenentwurf zur Heizkostenverordnung liegt aktuell für ein abschließenden Notifizierungsverfahren beim Europäischen Parlament in Brüssel. Läuft alles nach Plan, ist mit einem Beschluss der HeizkostenV im September zu rechnen. Im Falle weiterer Verzögerungen kann sich die Verabschiedung noch bis zum Jahreswechsel hinziehen. In der Zwischenzeit liegt es an den Messdienstleistern, sich auf die Änderungen vorzubereiten und EED-konforme Lösungen zu etablieren.